Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren
Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Die Formulierung „Finanzbehörden können vollstrecken“ sei missverständlich, denn es gebe praktisch kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Vollstreckung.

