49. Deutscher Steuerberatertag – 100 % Input für die Steuerberatung
Der wichtigste Branchentreff des Jahres geht in die 49. Runde!
Der wichtigste Branchentreff des Jahres geht in die 49. Runde!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2025 - V R 7/24 entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.01.2026 - III R 28/24 entschieden, dass nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen ist. Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung (GewStG) wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Der BFH hat mit Urteil vom 21.01.2026 - VI R 25/24 entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.
Sehr geehrter Hörer des Aktuellen Steuerrechts, folgende Themen werden in der Vortragsreihe des Aktuellen Steuerrechts 2/2026 behandelt:
Das BMF hat mit Schreiben vom 29. April 2026 zur Anwendung der Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a KStG Stellung genommen. Anwendungsschreiben zur Sanierungsklausel In dem Schreiben wird im Detail festgelegt, unter welchen Bedingungen Verluste einer Kapitalgesellschaft trotz eines Gesellschafterwechsels erhalten bleiben können, sofern der Erwerb der Sanierung dient.
Mit Schreiben vom 29.4.2026 hat das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine Stellung genommen.
Das BMF hat die für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1. 2027 geltenden Abgrenzungsmerkmale festgelegt.
Am 24.4.2026 hat der Bundestag das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2024 endet am 30.04. Sofern diese nicht fristgerecht eingereicht werden können, wird empfohlen, für noch ausstehende Erklärungen grundsätzlich Einzelfristverlängerungen unter Darlegung individueller Gründe für die verspätete Abgabe zu beantragen. Ein gestellter Fristverlängerungsantrag kann später eine wirksame Grundlage bieten, um gegen festgesetzte Verspätungszuschläge vorzugehen.