Kategorie: Einkommen- und Lohnsteuer

Zusammenschluss von Zahnärzten: Gefahr der Gewerblichkeit

Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Aufgrund des SolZG 1995 erhebt der Bund seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.[1] Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019[2] wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag trotz Auslaufens des Solidarpakts II unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 bestimmte Freigrenze (sog. Nullzone) so stark angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.

Steuerfreie Kita-Beiträge und BFH-Beschluss v. 14. April 2021: Spannungsverhältnis zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Kosten der Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei zu leisten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Corona-Beihilfe nach § 3 Nr. 11a EStG: Erfreuliches zur Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto

Nach § 3 Nr. 11a EStG werden Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gestellt, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter geleistet werden. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann vom 1. März 2020 bis zum 31 März 2022 erbracht werden.

LStN: Änderung bzw. Umstellung in der Bearbeitungsweise von Erklärungen einer bestimmten Fallkonstellation

Aufgrund des BFH-Urteils vom 6. Februar 2020, Az. IV R 6/17, veröffentlicht im BStBl II 2021, S. 17, entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Fällen von bestimmten Ehegatten-/Lebenspartner-GbRs, da es sich nunmehr um Fälle von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.

Nach oben