Private Fähr- bzw. Mautgebühren mindern geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagengestellung nicht
Der BFH hat entschieden: Private Kosten mindern den geldwerten Vorteil beim Dienstwagen nicht. Lesen Sie hier, was das für die Steuer bedeutet.
Der BFH hat entschieden: Private Kosten mindern den geldwerten Vorteil beim Dienstwagen nicht. Lesen Sie hier, was das für die Steuer bedeutet.
Das Investitionsprogramm 2025 fördert E-Fahrzeuge steuerlich. Neue Anreize und höhere Abschreibungsgrenzen sollen die Elektromobilität stärken.
Ab 2026 startet der digitale Datenaustausch privater Krankenversicherungen mit der Finanzverwaltung. Das BMF hat Details und Übergangsfristen geregelt.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 2026. Erfahren Sie hier, welche neuen Verdienstgrenzen für Mini- und Midi-Jobs künftig gelten.
Die Investitionsprämie 2025 ermöglicht Sonderabschreibungen für klimafreundliche Investitionen, Digitalisierung und neue steuerliche Anreize.
Die Rentenanpassung 2025 bringt ab Juli ein Plus von 3,74 % bei den gesetzlichen Renten. Erfahre, wie sich das steuerlich auswirkt.
BFH-Urteil zur Ertragsanteilbesteuerung: Rückwirkende Änderung bei Alt-Lebensversicherungen bleibt verfassungsrechtlich problematisch.
Bei Auswärtstätigkeiten sind Fahrtkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit pauschalen Kilometersätzen ansetzbar. Leasingsonderzahlungen sind bei der Gesamtkostenermittlung periodengerecht auf die Vertragslaufzeit zu verteilen.
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Aufgrund des SolZG 1995 erhebt der Bund seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.[1] Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019[2] wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag trotz Auslaufens des Solidarpakts II unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 bestimmte Freigrenze (sog. Nullzone) so stark angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.