Mehr als Viele:
ein Verband
Profitieren Sie von den vielfältigen Angeboten und Vorteilen einer starken Gemeinschaft.
Der Steuerberaterverband vertritt erfolgreich die Interessen von über 5.000 Mitgliedern. Dazu bieten wir u. a. attraktive Weiterbildungsangebote und exzellente Qualifizierungsmaßnahmen an und fördern den professionellem Austausch unserer Mitglieder.



Wir planen weitsichtig,
wir handeln zuverlässig.
Dipl.-Kfm. Christian Böke
Präsident
Wir sind die Interessenvertretung unserer Mitglieder, die einen der steuerberatenden Berufe ausüben. Bei der Bewältigung der täglichen Herausforderungen bieten wir die bestmögliche Unterstützung. Dabei stehen wir für Kollegialität, Professionalität, Teamgeist und Gemeinschaft sowie Freude an der gemeinsamen Arbeit!
Alltäglich an Ihrer Seite
Verbandsleben in der Praxis

Taxarena
TAXarena 2027: Ihr Wegweiser für die Kanzlei der Zukunft
Der Wandel in der Steuerberatung bietet enorme Chancen – man muss sie nur zu nutzen wissen. Am 17. März 2027 wird die TAXarena Hannover zum Hotspot für alle Kanzlei-Pioniere.
Warum sich Ihr Besuch lohnt:
Die TAXarena bündelt innovative Lösungen für sämtliche relevanten Branchenthemen an einem einzigen Tag. Profitieren Sie vom direkten Austausch mit den führenden Experten ihres Fachgebiets.
Das erwartet Sie:
Ein hochkarätiger Mix aus Ausstellern – von international agierenden Global Playern über bodenständige Local Heroes bis hin zu zukunftsweisenden Startups. Finden Sie genau die Strategien, die zu Ihrer Kanzleistruktur passen.
49. Deutscher Steuerberatertag – 100 % Input für die Steuerberatung
Der wichtigste Branchentreff des Jahres geht in die 49. Runde!
BFH: Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verstößt nicht gegen das Unionsrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2025 - V R 7/24 entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
BFH: Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.01.2026 - III R 28/24 entschieden, dass nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen ist. Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung (GewStG) wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Betriebsprüfung der DRV 2026
Jörg Romanowski
13.05.2026 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
E-Commerce in der Steuerberatung - steuerliche Besonderheiten und praktische Umsetzung
Stephanie Kröning
13.05.2026 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
Lohn- und Gehaltsabrechnung - Aufbaukurs (3-tägiges-Seminar)
Liane Franke
18.05.2026 09:00 Uhr - 20.05.2026 16:00 Uhr

