Infolge der EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 16.7.2015 – C-108/14 und C-109/14, Rs. „Larentia + Minerva“ und „Marenave“) ist anerkannt, dass auch eine GmbH & Co. KG – entgegen dem Gesetzeswortlaut – taugliche Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Strittig ist jedoch, in welchen Fällen genau eine finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers vorliegt.

 

Der V. Senat (BFH-Urt. v. 2.12.2015 – V R 25/13, BStBl II 2017, 547) hält es in diesem Zusammenhang aus Gründen der Rechtssicherheit für geboten, die finanzielle Eingliederung nach dem Einstimmigkeitsprinzip, also dem Regelstatut für Personengesellschaften, zu bestimmen. Zu bejahen ist die finanzielle Eingliederung danach nur dann, wenn bei der Personengesellschaft neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Dieser Sichtweise hat sich auch die Finanzverwaltung in Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE angeschlossen.

 

Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs der umsatzsteuerlichen Organschaft lehnt nun das FG Berlin-Brandenburg mit Beschluss v. 27.06.2019 (Az. 5 V 5119/19) ab und plädiert stattdessen für das Mehrheitsprinzip. Finanziell eingegliedert ist eine GmbH & Co. KG demnach bereits dann in ein anderes Unternehmen, wenn das andere Unternehmen über die Mehrheit der Stimmrechte in der GmbH & Co. KG verfügt. Aspekte der Rechtssicherheit hält das FG für nicht durchgreifend. Die Sichtweise des V. Senats sei nicht mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar.

 

Die Entwicklungen in dieser Grundsatzfrage bleiben abzuwarten. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit dieser rechtskräftigen Entscheidung gegen die Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung gestellt. Inwieweit diese erstinstanzliche Entscheidung zu einem Umdenken beim BFH oder der Finanzverwaltung führt, ist jedoch fraglich.

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch im Mitgliederbereich unter StBdirekt in eNews Steuern:
eNews Steuern, Nr. 40/2019 v. 7.10.2019, Topthema, Kirch
zu BFH, 2.12.2015, 5 V 5119/19, Zur Frage der finanziellen Eingliederung einer Personengesellschaft in einen umsatzsteuerlichen Organkreis

 

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Stand: 8.10.2019