Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab 1.1.2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird. Deswegen war zuletzt bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden.

Bei der Sitzung der Referatsleiter „Betriebsprüfung / AO“ von Bund und Ländern, die in der letzten Woche tagte, stand das Thema „Startzeitpunkt der Pflicht zum Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei Registrierkassen“ auf der Agenda. Bund und Länder haben sich nunmehr auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt. Eine solche hatte auch der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt in einem Schreiben an die Finanzministerien in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gefordert.

Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt. Nunmehr muss mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen.

 

Vgl. auch Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 25.9.2019 >>

 

 

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Stand: 30.9.2019