[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Investitionsabzugsbetrag und ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 

Für die Bildung eines IABs ist u. a. Voraussetzung, dass das ansonsten begünstigte WG mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.[1] Gerade bei Geschäftswagen wird die Einhaltung dieser Voraussetzung – z. T. leidenschaftlich – diskutiert.

Das FG Münster hat hierzu mit Urteil v. 10.7.2019[2] entschieden, dass die erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Geschäftswagens nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.

 

Sachverhalt

  • Der als Rechtsanwalt tätige Kläger bildete für die geplante Anschaffung von PKWs in den Streitjahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG.
  • Tatsächlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils als Geschäftswagen gebrauchte Audi Q5 an.
  • Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die IAB.
  • Der Kläger reichte zum Nachweis des Umfangs der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über
    90 %.
  • Ferner hätten laut Kläger für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Das FG Münster[3] wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen. Der Kläger habe bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Angesichts der nach den eigenen Berechnungen des Klägers nur geringfügigen Unterschreitung der 10%-Grenze seien strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Klägers. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Schließlich könne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hätten, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Der Ausgang des Verfahrens bleibt mit Spannung abzuwarten.

 

Praxishinweis

Mittlerweise stellt sich die Frage nach der ausschließlichen oder fast ausschließlichen beruflichen Verwendung oftmals bereits im Veranlagungsverfahren. Durch das Risiko-Management-System erhält durch die elektronische Vorprüfung der Bearbeiter im Veranlagungsbezirk die Aufforderung zu prüfen, auf welches / welche Wirtschaftsgüter ein IAB jeweils übertragen wurde. Gleichzeitig ist der Umfang der betrieblichen Nutzung des jeweiligen Wirtschaftsgutes vom Veranlagungsbezirk zu prüfen. Mandanten sollten auf die Gefahr hingewiesen werden.

Im Falle einer Dienstwagengestellung an ArbN geht die FinVerw immer von einer
100 %igen betrieblichen Nutzung aus. D. h. der Umfang der privaten Nutzung des ArbN wirkt sich nicht negativ auf die Bildung eines IABs aus.

 

 

[1] § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG

[2] FG Münster, Urt. v. 10.7.2019 – 7 K 2861/17 E, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 24/19

[3] a.a.O.

 

Stand: 30.9.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]