[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bürokratieentlastungsgesetz III

 

Das Bundeskabinett hat am 18. September 2019 den Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (kurz: BEG III) auf den parlamentarischen Weg gebracht. Der Gesetzentwurf enthält lohnsteuerliche Änderungen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

 

Gesundheitsförderungsmaßnahmen

Die nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen zugunsten einer qualifizierten Gesundheitsförderung sollen von bislang 500 EUR auf 600 EUR im Kalenderjahr und je Arbeitnehmer erhöht werden.

Praxishinweis

Die Gesetzesänderung soll ab 2020 zur Anwendung kommen.[1]

 

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; dies kann auch dann gelten, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Praxishinweis

Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können unabhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR vorliegt.[2] Die Dreimonatsregelung und die 70 Arbeitstageregelung hat der Gesetzgeber dauerhaft gesetzlich festgeschrieben.

Abweichend von den Regelungen der Sozialversicherung liegt steuerlich eine kurzfristige Beschäftigung, die zu einer Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % führen kann,[3] vor, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 EUR[4] durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Praxishinweis

Die Lohnsteuerpauschalierung von Aufwendungen für kurzfristige Beschäftigungen ermöglicht dem Arbeitgeber eine Abrechnung ohne Abruf der persönlichen ELStAM des Mitarbeiters.

Durch das BEG III ist vorgesehen, die Tageslohngrenze von bislang 72 EUR auf 120 EUR mit Wirkung ab 2020[5] anzuheben. Diese Anhebung ist zu befürworten, weil hierdurch eine Folgewirkung aus der zum Jahreswechsel 2019 / 2020 vorgesehenen Anhebung des Mindestlohnes gezogen wird. Ab 2020 beträgt der allgemeine Mindestlohn 9,35 EUR / Stunde, so dass die Tageslohngrenze von 120 EUR zumindest einen 8 Stunden-Arbeitstag mit Zahlung des allgemeinen Mindestlohnes ermöglichen wird (8 Stunden x 9,35 EUR = 74,80 EUR). Die Tageslohngrenze von 120 EUR ermöglicht Arbeitgebern zusätzlich eine Lohnsteuerpauschalierung, wenn über dem Mindestlohn liegende Stundensätze für Tätigkeiten gezahlt werden. Zu beachten ist allerdings der Stundenlohnhöchstbetrag nach § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG[6] (zurzeit 12 EUR).

 

Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns

Die Lohnsteuerpauschalierung

  • nach § 40a Abs. 1 EStG (= kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter) und
  • nach § 40a Abs. 3 EStG (= Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft)

ist unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 EUR übersteigt.[7]

Praxishinweis

Durch das BEG III ist eine Anhebung dieses Stundenlohns auf 15 EUR vorgesehen. Die Gesetzesänderung soll ab 2020 zur Anwendung kommen.[8]

  • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit kurzfristiger Beschäftigung im Inland
  • 40a EStG soll um folgenden Absatz 7 ergänzt werden:

„(7) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.

2Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.“

Die in § 40a Abs. 7 EStG-E vorgesehene Regelung soll die Lohnsteuererhebung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern vereinfachen. Angesprochen sind insbesondere große Arbeitgeber wie Banken und Versicherungsunternehmen, die im Ausland an Stelle von Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und deshalb zivilrechtlicher Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter sind.

In den vorgenannten Branchen reisen die im Ausland angestellten Mitarbeiter regelmäßig beruflich in das Inland. Diese Inlandsarbeitstage werden nicht nur im Stammhaus abgeleistet, sondern im gesamten Bundesgebiet, wie z. B. bei Kunden und beruflichen Veranstaltungen.

Das inländische Stammhaus ist dann als Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Weil die Inlandsreisenden in Deutschland regelmäßig beschränkt steuerpflichtig sind, erfolgt die Lohnsteuererhebung auf Grund einer Papierbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts, in der regelmäßig die Steuerklasse I ausgewiesen wird. Dies führt zu hohem Bürokratieaufwand, da in einer großen Vielzahl die beruflichen Inlandsreisetage der beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter zu erfassen sind.

Die neue Pauschalierung soll auf kurzfristige Tätigkeiten im Inland begrenzt werden. Längerfristige Inlandstätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterliegen der Regelbesteuerung.

Praxishinweis

Der Gesetzentwurf schränkt die neue Pauschalierungsregelung insoweit ein, als eine kurzfristige Tätigkeit nur dann vorliegen soll, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Es wird gefordert klarzustellen, in welchem Zeitfenster die 18 zusammenhängenden Arbeitstage gelten sollen (z. B. im Jahr, Kalenderjahr oder Steuerjahr etc.). D. h.: Es wird eine Klarstellung gefordert, ob die Lohnsteuerpauschalierung immer wieder möglich ist, wenn ein Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte immer wieder für höchstens 18 Arbeitstage in Deutschland tätig wird (aus demselben Grund oder jedes Mal aufgrund eines neuen Auftrags).

Bei Anwendung der neuen Pauschalierung ergibt sich eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV.

Praxishinweis

Diese Änderung soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2021 anwendbar sein.[9] Die Arbeitgeber sollen einen zeitlichen Vorlauf erhalten, die neue Regelung in die Systeme der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu implementieren.

 

Gruppenunfallversicherung

Nach § 40b Absatz 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Grenzbetrag von 62 EUR soll auf 100 EUR angehoben werden.

Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar und müssen bei Beitragsleistung nicht pauschaliert werden, wenn die Rechte aus dem Versicherungsvertrag allein dem Arbeitgeber zustehen.[10] Arbeitslohn kann jedoch im Zeitpunkt der Leistungsgewährung ausgelöst werden.[11]

Dagegen sind die Beitragsleistungen als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. In diesen Fällen greift der erhöhte Grenzbetrag.

Praxishinweis

In die Prüfung, ob der Grenzbetrag eingehalten ist, ist nur der steuerpflichtige Arbeitslohn (ohne Versicherungsteuer) einzubeziehen. Soweit die Versicherungspolice auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdeckt, sind die darauf entfallenden Beitragsteile als Reisenebenkosten steuerfrei (§ 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG) und folglich nicht in die Grenzbetragsprüfung einzubeziehen. Demgemäß entfällt für die Beitragsteile die Pauschalierung.

Wird bei einer Gruppenunfallversicherung der Durchschnittsbetrag von (neu) 100 EUR (bislang 62 EUR) überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Es bleibt damit bei einem Höchstbetrag (kein Freibetrag).

Die Änderung soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden sein.[12]

 

 

[1] § 52 Abs. 1 EStG-E

[2] Siehe weitergehend: § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und Geringfügigkeits-Richtlinie v. 21.11.2018 unter B 2.3

[3] § 40a Abs. 1 EStG

[4] Bis 2016: 68 EUR

[5] § 52 Abs. 1 EStG-E

[6] Siehe nachfolgende Ausführungen

[7] § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG

[8] § 52 Abs. 1 EStG-E

[9] § 52 Abs. 1 EStG-E

[10] Siehe BMF-Schr. v. 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275

[11] Im Einzelnen vgl. BMF-Schr. v. 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275  unter 2.1

[12] § 52 Abs. 1 EStG-E

 

Stand: 7.10.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]