[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]JStG 2019 und Betriebsveranstaltungen: Bundesrat fordert Gesetzesänderung

 

Der Bundesrat hat zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingehend Stellung genommen.[1] Diese Stellungnahme enthält auch eine Forderung zur Änderung der Lohnbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen.

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung lösen im geltenden Recht nur dann steuerpflichtigen Arbeitslohn aus, soweit der Freibetrag von 110 EUR überschritten wird oder wenn der jeweilige Mitarbeiter an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr teilnimmt.[2]

Zur Anwendung der Freibetragsregelung muss der Arbeitgeber bislang Teilnehmerlisten über die Anwesenheit der Arbeitnehmer für die jeweiligen Betriebsveranstaltungen führen.

Der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen, dass der Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitnehmer auf die Anwendung des 110-EUR-Steuerfreibetrags zugunsten einer Lohnsteuerpauschalierung verzichten kann (Wahlrecht). Zwar löst dies eine höhere Belastung des Arbeitgebers mit pauschaler Lohnsteuer aus. Als Ausgleich dafür sollen die mit der Anwendung des Freibetrags von 110 EUR verbundenen Aufzeichnungspflichten (z. B. welcher Arbeitnehmer mit welcher Begleitperson an der Betriebsveranstaltung teilnimmt) entfallen und so bürokratischer Aufwand vermieden werden.

Praxishinweis

Fraglich ist allerdings, ob der gewünschte Vereinfachungseffekt tatsächlich eintritt. Bislang geht die Umsatzsteuer davon aus, dass bei Einhaltung der 110 EUR-Grenze ein Vorsteuerabzug aus der Betriebsveranstaltung zulässig ist. Die 110 EUR-Grenze versteht sich bei der Umsatzsteuer allerdings als Freigrenze und nicht – wie bei der Lohnsteuer – als Freibetrag.[3] Führt der Arbeitgeber die vorgenannten Aufzeichnungen nicht mehr, dürfte dies den Vorsteuerabzug aus der Veranstaltung ausschließen oder zumindest nachhaltig in Frage stellen. Diese steuerübergreifende Betrachtung fand offensichtlich in der geforderten Gesetzesänderung keine Berücksichtigung.

 

[1] BR-Drs. 356/1/19

[2] Siehe im Detail § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und BMF-Schr. v. 14.10.2015, BStBl I 2015, 832

[3] BMF-Schr. v. 18.5.2017 – III C 2 – S 7109/15/10001, NWB GAAAG-48559

 

Stand: 7.10.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]