Jahressteuergesetz 2020 aktuell!
Der Bundestag hat das JStG 2020 nach langen politischen Diskussionen am 16.12.2020 verabschiedet und der Bundesrat hat diesem am 18.12.2020 zugestimmt. Aktuelle Infos dazu finden Sie hier!
Der Bundestag hat das JStG 2020 nach langen politischen Diskussionen am 16.12.2020 verabschiedet und der Bundesrat hat diesem am 18.12.2020 zugestimmt. Aktuelle Infos dazu finden Sie hier!
Die "Lieferung von Wasser“ durch die Wasserversorgungsunternehmen unterliegt nach dem UStG lediglich dem ermäßigten Steuersatz. Der EuGH und auch der BFH hatten bereits vor einigen Jahren geurteilt, dass dementsprechend auch das Legen eines Hausanschlusses dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn die Leitung die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht.
Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen. Bereits mit Wirkung ab dem Jahr 2020 hat der Gesetzgeber legal definiert.
Mit Schreiben vom 5. März 2021 hat das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass derzeit durch die Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt mit Hochdruck daran gearbeitet wird, bis zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag anzupassen.
Ab sofort können auch große Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bisher geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro für vom Lockdown betroffene Unternehmen ist weggefallen. Anträge sind unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Der Bundestag hat am 26.2.2021 den Gesetzentwurf „zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drucks. 19/26544) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/26970) beschlossen.
Das BMF hat am 26.2.2021 das angekündigte Schreiben veröffentlicht, das eine einjährige Nutzungsdauer auf digitale Wirtschaftsgüter zulässt (vgl. auch unsere Meldung v. 26.02.2021). Für die im Schreiben näher definierten Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 hat der Gesetzgeber die Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert.
Als Reaktion auf die Rspr. zum sog. Zwei- und Mehrkontenmodell hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug durch § 4 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, eingeschränkt. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind danach nicht abziehbar, soweit sie auf Überentnahmen entfallen.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sein Infoblatt mit Empfehlungen für die Erstellung von Steuererklärungen zur Optimierung der maschinellen Verarbeitung aktualisiert.