Kategorie: Einkommen- und Lohnsteuer

BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Das BMF hat am 26.2.2021 das angekündigte Schreiben veröffentlicht, das eine einjährige Nutzungsdauer auf digitale Wirtschaftsgüter zulässt (vgl. auch unsere Meldung v. 26.02.2021). Für die im Schreiben näher definierten Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

2021-06-07T08:01:47+02:0026.02.2021|Aktuelles, Einkommen- und Lohnsteuer, Meldungen|

Verlängerung der Abgabefristen für 2019 ist beschlossene Sache!

Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 hat der Gesetzgeber die Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert.

2021-06-07T12:21:54+02:0022.02.2021|Einkommen- und Lohnsteuer, Mitarbeiter-Info|

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG: Gewinndefinition und bedeutsame Übergangsregelung

Als Reaktion auf die Rspr. zum sog. Zwei- und Mehrkontenmodell hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug durch § 4 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, eingeschränkt. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind danach nicht abziehbar, soweit sie auf Überentnahmen entfallen.

Steuerfreie Wohnungsüberlassung (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG)

Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

2021-06-04T06:47:59+02:0017.02.2021|Einkommen- und Lohnsteuer, Mitarbeiter-Info|

BMF: Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG

Der Bundesfinanzhof hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 - VI R 14/18 - u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.

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