Die Steuerverwaltung weist auf eine Änderung bzw. Umstellung in der Bearbeitungsweise von Erklärungen einer bestimmten Fallkonstellation hin:

 

Aufgrund des BFH-Urteils vom 6. Februar 2020, Az. IV R 6/17, veröffentlicht im BStBl II 2021, S. 17, entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Fällen von bestimmten Ehegatten-/Lebenspartner-GbRs, da es sich nunmehr um Fälle von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.

 

Das Urteil ist dabei in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Insbesondere sind folgende Fallgestaltungen bei Ehegatten-/Lebenspartner-GbRs von dem o. g. BFH-Urteil betroffen:

 

  • Fälle mit gewerblichen Einkünften aus einer Photovoltaikanlage, die sich auf dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude befindet.
  • Fälle mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit umsatzsteuerpflichtiger Vermietung, kein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG bzw. mit Option zur Umsatzsteuer und nicht schwieriger Einnahmen-Ausgaben-Aufteilung nach einfachem Verteilungsschlüssel.
  • Fälle mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit umsatzsteuerpflichtiger Vermietung, aber Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG bzw. keine Option zur Umsatzsteuer und nicht schwieriger Einnahmen-Ausgaben-Aufteilung nach einfachem Verteilungsschlüssel.

 

In allen betroffenen Fällen muss das Finanzamt für die Einkommensbesteuerung auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Ehegattengrundstück örtlich zuständig sein, wenn eine solche bisher vorgenommen wurde bzw. vorzunehmen wäre.

 

Die Folgen dieser Rechtsprechung / Umstellung der Bearbeitungsweise sind:

 

Die bisher gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen der Ehegatten/Lebenspartner-GbR sind zukünftig grds. ohne einen Grundlagenbescheid unmittelbar in der Einkommensteuerveranlagung der Ehegatten/Lebenspartner zu berücksichtigen.

 

Über den Ansatz der Einkünfte aus der Ehegatten-/Lebenspartner-GbR entscheidet dem Grunde und der Höhe nach (nunmehr) die/der für die Einkommensteuerveranlagung zuständige Beschäftigte. Hieran knüpft sich auch die Bearbeitung der USt- und GewSt-Erklärung sowie der Gewinnermittlung (i. d. R. Anlage EÜR) der GbR. Um eine einheitliche Bearbeitung des Gesamtfall (ESt der Ehegatten-/Lebenspartner-GbR sowie USt, GewSt und Gewinnermittlung) sicherzustellen wird der Fall zukünftig grds. durch dieselbe Beschäftigte/denselben Beschäftigten bearbeitet. Aus diesem Grund kann es – in Abhängigkeit von der bisherigen und zukünftigen organisatorischen Ausrichtung des jeweiligen Finanzamtes – in nächster Zeit vermehrt zur Abgabe der Einkommensteuer in den Steuernummernbezirk der Ehegatten-/Lebenspartner-GbR, aber auch der GbR in gesonderte Bezirke für Fälle von geringer Bedeutung kommen. In den betroffenen Fällen erfolgt eine entsprechende Information durch den Versand von Steuernummernmitteilungen. Die übrigen Erklärungen der Ehegatten-/Lebenspartner-GbR sind wie bisher unter der Steuernummer der Gesellschaft elektronisch zu übermitteln. In jedem Fall wird es im Rahmen der Umstellung zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheides kommen, der auf das o.g. BFH-Urteil verweist.

 

Die Finanzämter sind bemüht, sämtliche betroffenen Fälle frühzeitig zu identifizieren und technisch umzustellen, sodass beispielsweise keine ungerechtfertigten Schreiben zur Erinnerung an die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mehr versendet werden. Da eine technische Identifizierung der betroffenen Fälle jedoch nicht vollumfänglich möglich ist und die Umstellung aufgrund der Zahl an betroffenen Fällen einige Zeit in Anspruch nehmen wird, bittet das LStN um Verständnis der AdStB, wenn ggf. vereinzelt dennoch zu Unrecht beispielsweise Erinnerungsschreiben versendet werden. In diesem Fall bittet es um eine kurze formlose Nachricht an das zuständige Finanzamt, damit die Umstellung des Falles nachgeholt werden kann.

 

 

Stand: 18.08.2021