Lieferung von Schutzmasken durch Apotheker

 

Menschen aus bestimmten Risikogruppen haben Zugang zu vergünstigten FFP2-Masken. Apotheker, die die Masken entsprechend abgeben, erhalten für jede Schutzmaske eine Erstattung, die anfänglich 6 Euro betrug, und zwar einschließlich Umsatzsteuer. Geregelt ist dies in der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken an die Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Die Abrechnung seitens der Apotheker erfolgt über ihre Rechenzentren mit dem Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Das FinMin Schleswig-Holstein hat in einer Kurzinformation zu der Frage Stellung bezogen, wie die einzelnen Zahlungen umsatzsteuerlich zu bewerten sind und wie die Abrechnungen erfolgen müssen.[1] Danach gilt:

 

  • Der Apotheker erbringt eine steuerbare Leistung, wobei das Entgelt in Form der Eigenbeteiligung teils vom Empfänger selbst und im Übrigen durch das BAS als Dritten gezahlt wird. Das Entgelt beträgt unter Anwendung des Regelsteuersatzes von
    19 Prozent (ab dem 1.1.2021) und der Abgabe von sechs Masken 30,25 Euro (Bruttopreis 36 Euro abzgl. USt 5,75 Euro).
  • Da die Leistungserbringung “Lieferung von Schutzmasken“ von der Apotheke an einen Nichtunternehmer bzw. zu privaten Zwecken erfolgt, besteht keine Verpflichtung der Apotheke, eine Rechnung nach § 14 Abs. 2, § 14a UStG zu erteilen.
  • Die Umsatzsteuer wird unabhängig von einer Rechnungserteilung geschuldet. Erteilt die Apotheke dennoch eine Rechnung, hat diese korrekterweise das Gesamtentgelt (einschließlich der Zuzahlung) und den darauf entfallenden Steuerbetrag auszuweisen. Der Abrechnung der Rechenzentren an das BAS über die Zuzahlung liegt dagegen keine umsatzsteuerliche Leistungserbringung zugrunde. Bei derartigen Abrechnungen handelt es sich auch nicht um umsatzsteuerliche Rechnungen i.S. von § 14 UStG. Wird in einer derartigen Abrechnung Umsatzsteuer für eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung (z.B. “Lieferung von Schutzmasken Apotheke an das BAS“) offen ausgewiesen, wird die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.

 

 

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[1] FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation USt vom 5.2.2021, veröffentlicht in DB 2021, S. 488

Stand: 14.04.2021