BFH: Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses der Tantieme auf den Fälligkeitszeitpunkt bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses.