Behördlich angeordnete Quarantäne und Beitragszuschuss nach § 257 SGB V

 

In Fällen einer behördlich angeordneten Quarantäne stellte sich die Frage, wie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig versicherter Arbeitnehmer lohnsteuerrechtlich zu behandeln sind. Zum Hintergrund: Der Arbeitgeber zahlt auch während der Nichtbeschäftigungszeit solche Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung an die von der Quarantäne betroffenen Mitarbeiter weiterhin aus, obwohl hierfür keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Gleichzeitig lässt sich der Arbeitgeber den gegenüber der Entschädigungsbehörde bestehenden Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers abtreten.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird dieser Sachverhalt wie folgt lohnsteuerlich beurteilt:

Es handelt sich nicht um einen lohnsteuerlich relevanten Vorgang. Dem Arbeitnehmer fließt durch die Auszahlung der anteiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kein Arbeitslohn zu.

Da es sich auch um keine Beitragszuschüsse i.S.d. § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI handelt, hat der Arbeitgeber diese übernommenen Beträge nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (siehe Zeile 24 Buchst. a und Buchst. c) einzutragen.

 

Blick in die Lohnsteuerbescheinigung 2020

Die Entschädigungsbehörde muss ihrerseits die steuerfreien Zuschüsse nach § 10 Abs. 4b Satz 4 bis 6 EStG an die Finanzbehörde melden.

 

Praxishinweis

Bei privat versicherten Arbeitnehmern verfährt die Finanzverwaltung entsprechend. Arbeitgeber sollten diese Verwaltungsauffassung gerade auch im Hinblick auf den Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 beachten.

 

 

Stand: 17.08.2020