§ 35a EStG: Aktuelle Anwendungsfragen
§ 35a EStG gewährt eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
§ 35a EStG gewährt eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Das BMF hat sich zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV wie folgt geäußert
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020 (V R 5/17) entschieden.
Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V. hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Muster-Verfahrensdokumentation für Kassensystem-Anwender zum kostenfreien Download veröffentlicht.
Das Sozialgericht Stuttgart hat am 16.01.2020 entschieden, dass eine Steuerberaterin dann eine selbstständige Tätigkeit ausübt, wenn sie nach dem zugrundeliegenden Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate übernimmt, nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei eingegliedert ist und keinen festen Stundenlohn erhält, sondern eine reine Umsatzbeteiligung.
Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort.
In Fällen einer behördlich angeordneten Quarantäne stellte sich die Frage, wie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig versicherter Arbeitnehmer lohnsteuerrechtlich zu behandeln sind.
Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Zum 1. Januar 2021 soll eine wertmäßige Anpassung der bislang festgelegten amtlichen Sachbezugswerte erfolgen. Folgende amtliche Sachbezugswerte 2021 sind vorgesehen.
Das BMF hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (kurz: JStG 2020) vorgelegt. Dieser Gesetzesentwurf enthält auch eine lange erwartete bzw. befürchtete Definition des Begriffs der Arbeitgeber-Zusatzleistung.
Auf Antrag der steuerpflichtigen Person ist bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Alleinige Voraussetzung für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf null Euro (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG).