Jahressteuergesetz 2020 aktuell!
Der Bundestag hat das JStG 2020 nach langen politischen Diskussionen am 16.12.2020 verabschiedet und der Bundesrat hat diesem am 18.12.2020 zugestimmt. Aktuelle Infos dazu finden Sie hier!
Der Bundestag hat das JStG 2020 nach langen politischen Diskussionen am 16.12.2020 verabschiedet und der Bundesrat hat diesem am 18.12.2020 zugestimmt. Aktuelle Infos dazu finden Sie hier!
Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 hat der Gesetzgeber die Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert.
Als Reaktion auf die Rspr. zum sog. Zwei- und Mehrkontenmodell hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug durch § 4 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, eingeschränkt. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind danach nicht abziehbar, soweit sie auf Überentnahmen entfallen.
Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
Die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG spielt in der Erklärungspraxis eine bedeutsame Rolle. Auf folgende beratungsrelevante Entscheidungen gilt es zu achten.
Durch das JStG 2020 wird die bisherige 66 %-Grenze gem. § 21 Abs. 2 S. 1 EStG auf 50 % reduziert. Der Gesetzgeber will mit dieser Änderung dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung tragen.
Der Bundestag hat am 16. Dezember 2020 dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und dem Bericht des Bundestag-Finanzausschusses beschlossen.
Sind Auslandsreisekosten abzurechnen, werden gesonderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Das BMF hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 neue Pauschbeträge veröffentlicht.
Das BMF hat mit Schreiben vom 25. November 2020 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014.
Der BFH hat sich mit Urteilen vom 16. Juni 2020[1] zur Unzumutbarkeit der Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung in elektronischer Form geäußert. Einkommensteuer-Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden.