Verlängerung der Abgabefristen für 2019 ist beschlossene Sache!

 

Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 hat der Gesetzgeber die Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert.[1]

Gleichzeitig wird die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit des
§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert.

 

Übersicht
Erklärungsfrist in Beratungsfällen

(§ 149 Abs. 3 AO)

Beginn der Zinsen nach § 233a AO

(§ 233a Abs. 2 AO)

VZ 2019 31.8.2021 1.10.2021
VZ 2020 28.2.2022 1.4.2022

 

 

Zur Entlastung der landwirtschaftlichen Buchstellen wird die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe vom 31. Juli 2021[2] auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt. Das verabschiedete Gesetz wurde im BGBl verkündet.[3]

 

Praxishinweis

Die Zahl der Pflichtveranlagungen wird sich gerade im VZ 2020 stark erhöhen, weil die Auszahlung des steuerfreien Kurzarbeitergeldes[4] dem Progressionsvorbehalt[5] zu unterwerfen ist und daher i.d.R. eine Pflichtveranlagung[6] ausgelöst wird.

Kommt es zu einer hohen Einkommensteuernachzahlung, werden Einkommensteuererklärungen durch den steuerlichen Berater oftmals erst kurz vor Ablauf der Erklärungsabgabefrist abgegeben. Wegen der Bearbeitungszeit des Finanzamts wird der Nachzahlungsbetrag dann ab dem 1. April nach Maßgabe von
§ 233a AO verzinst.

Solche Nachzahlungszinsen lassen sich aber z. B. durch die nachträgliche Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen vermeiden, sofern die Nachzahlung mindestens 5.000 EUR beträgt.[7]

Diese Anpassung kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats vom Finanzamt vorgenommen werden; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängert sich der Zeitraum auf 23 Monate.[8]

Eine Verlängerung dieser Frist ist durch das vorliegende Gesetz (versehentlich?) nicht erfolgt.

Um eine frühzeitige Zinsbelastung zu verhindern, könnte ohne nachträgliche Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen vor Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Zahlung geleistet werden.[9] Nachzahlungszinsen werden von der Finanzverwaltung dann aus Billigkeitsgründen erlassen.[10]

Beratungsseitig gilt es im Blick zu halten, dass die freiwillige Zahlung für den Veranlagungszeitraum 2019 im September 2021 und nicht – wie bislang – im März 2021 zu erbringen wäre.

 

 

[1] BR-Drs. 82/21 v. 29.1.2021

[2] § 149 Abs. 3 AO

[3] BGBl I 2021, 237

[4] § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG

[5] § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG

[6] § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

[7] § 37 Abs. 5 EStG

[8] § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG, AEAO zu § 233a Rz. 15

[9] AEAO zu § 233a Rz. 15

[10] AEAO zu § 233a Rz. 70.1.1

 

 

 

Stand: 22.02.2021