§ 35a EStG – Aktuelle Entwicklungen

 

Die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG spielt in der Erklärungspraxis eine bedeutsame Rolle. Auf folgende beratungsrelevante Entscheidungen gilt es zu achten:

 

Nach § 35a Abs. 3 EStG werden Handwerkerleistungen begünstigt, die typischerweise dem Wohnen bzw. Leben im Haushalt dienen (z. B. Streichen und Tapezieren). Kosten für die Autoreparatur zählen nicht hierzu, weil es sich nicht um einen Haushaltsgegenstand, sondern ein Fortbewegungsmittel handelt.[1]

 

Jahrelang war in der Diskussion, ob auch der Lohn einer Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden kann, wenn die Tätigkeit in der Werkstatt Der BFH hat dies abgelehnt.[2] Nur der Lohnaufwand „vor Ort“ ist zu berücksichtigen. Dieser muss bedarfsweise im Wege der sachgerechten Schätzung ermittelt werden.

 

Der Haushalt endet nicht an der Grundstücksgrenze, sondern an der Bordsteinkante. Arbeitslohn für Handwerkerleistungen hinter der Bordsteinkante hat der BFH von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG ausgeschlossen (z. B. Erschließungskosten einer öffentlichen Straße[3] und Reinigungskosten der öffentlichen Straße[4]).

 

Abweichend von der Verwaltungsauffassung hat das Sächsische FG[5] die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“ als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt (z. B. DRK-Hausnotruf). Anders als die Alarmüberwachungsleistungen[6] sollen derartige Leistungen üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht werden.

 

 

[1] Thüringer FG, Urt. v. 25.6.2020 – 1 K 103/20, EFG 2020, 1619

[2] BFH-Urt. v. 13.5.2020 – VI R 7/18, juris und VI R 4/18, DStR 2020, 2663

[3] BFH-Urt. v. 28.4.2020 – VI R 50/17, DStR 2020, 2117

[4] BFH-Urt. v. 13.5.2020 – VI R 4/18, DStR 2020, 2663

[5] Sächsisches FG, Urt. v. 14.10.2020 – 2 K 323/20, juris

[6] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.9.2017 – 7 K 7128/17, EFG 2018, 40, rkr.

 

 

 

Stand: 27.01.2021