Geschäftsstelle Magdeburg: Eine Ära geht zu Ende
Geschäftsstelle Magdeburg: Eine Ära geht zu Ende Präsident Böke und Hauptgeschäftsführer Dr. Wolf ließen es sich nicht nehmen, Frau [...]
Geschäftsstelle Magdeburg: Eine Ära geht zu Ende Präsident Böke und Hauptgeschäftsführer Dr. Wolf ließen es sich nicht nehmen, Frau [...]
Das Bundeskabinett hat am 13.4.2020 ein umfangreiches Paket für Bürokratieerleichterungen beschlossen. Es enthält 22 konkrete Maßnahmen. Unter anderem sind folgende steuerlich relevante Maßnahmen geplant!
Die Koalitionspartner in Niedersachsen haben sich auf das selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell verständigt. Die Bürger und Bürgerinnen müssen in diesem Modell – anders als beim Bundesmodell – für die Grundsteuer nur noch einmal eine Steuererklärung abgeben. Diese Erklärung besteht aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung.
Das BMF hat am 13.4.2021 sein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht.
Menschen aus bestimmten Risikogruppen haben Zugang zu vergünstigten FFP2-Masken. Apotheker, die die Masken entsprechend abgeben, erhalten für jede Schutzmaske eine Erstattung, die anfänglich 6 Euro betrug, und zwar einschließlich Umsatzsteuer.
Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Sachspenden unterliegen folglich der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand seinerzeit zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung. Entscheidend für die Selbstständigkeit der Stromlieferung ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.
Nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG kann das Finanzamt die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Bis einschließlich 2019 galt ein Betrag von 500.000 Euro.
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, für das der Vorsteuerabzug erfolgte, innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, so ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG durchzuführen.
Den datengetriebenen Geschäftsmodellen gehört die Zukunft. SteuerberaterInnen werden sich in der digitalen Wirtschaftswelt nur erfolgreich positionieren können, wenn sie Verfahren der Statistik und der Datenanalyse beherrschen.