Neue Revisionsverfahren beim BFH
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im Juni 2019 veröffentlicht wurden.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im Juni 2019 veröffentlicht wurden.
Das BMF hat im Hinblick auf das EuGH-Urteil v. 6.12.2018 - C-480/17 „Montag“ zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen Stellung genommen (BMF-Schreiben v. 26.6.2019 - IV C 5 - S 2301/19/10004 :001).
Private Investoren erhalten Klarheit: Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss damals von der Tagesordnung abgesetzt.
Im Zuge einer Änderung der Verwaltungsvereinbarung hat der Bund festgelegt, dass die Mittel bis zum 31.08.2019 ausgezahlt sein müssen. Da die Auszahlung bis zu diesem Termin abgeschlossen sein muss und bis dahin die Jahresabschlüsse 2018/2019 in der Regel noch nicht vorliegen, erfolgt die restliche Auszahlung auf Grundlage der bisher vorliegenden Antragsangaben unter Auflagen.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme).
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist darauf hin, dass die niedersächsischen Finanzämter Steuererklärungen von Arbeitnehmern stets bevorzugt behandeln, damit ihnen überzahlte Steuerbeträge möglichst schnell erstattet werden können.
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der BFH mit Urteil vom 4.4.2019 (Az.: VI R 18/17) zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben im Rahmen ihrer Jahreskonferenz am vergangenen Freitag das Bundesfinanzministerium gebeten, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Ziel ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 23.5.2019 zur umsatzsteuerlichen Einordnung bei der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung geäußert.
Das BMF hat mit Schreiben vom 23.5.2019 zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (Abschnitt 12.9 Abs. 13 Sätze 3, 5 und 6 UStAE) Stellung genommen.