Listenpreis: Auf welche Liste kommt es an?
Offen war bislang die Frage, welcher "Listenpreis" bei Vorliegen mehrerer Preislisten maßgeblich ist. Der BFH hat hierzu mit Urteil v. 8. November 2018 entschieden, dass der Preis lt. allgemein zugänglicher Liste und nicht der nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen sei.