[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Pauschale Bonuszahlungen und Kürzung der Krankenversicherungskosten

Nach § 65a SGB V können die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) Bonuszahlungen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens an ihre Versicherten leisten.

Eine Bonuszahlung kann den erhöht abziehbaren Krankenversicherungsaufwand mindern.[1]

Bei der steuerlichen Beurteilung von Bonuszahlungen der GKV unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen

  • „sonderausgabenneutralen“ Bonuszahlungen (sog. Kostenerstattungsfälle) und
  • „sonderausgabenmindernden“ Bonuszahlungen.[2]

Werden im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen aufgrund eines Kostennachweises erstattet, wird die Zahlung sonderausgabenabzugsneutral behandelt.

Werden hingegen für ein gesundheitsbewusstes Verhalten – ohne vorherigen Kostennachweis – pauschale Bar- oder Sachleistungen erbracht, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine sonderausgabenmindernde Bonuszahlung vor.

Praxishinweis

Dieser einschränkenden Rechtsauslegung hat sich das Sächsische FG nicht angeschlossen und einen pauschalen Bonus, der z. B. wegen einer Mitgliedschaft im Sportverein oder im Fitnesscenter gezahlt wird, nicht als sonderausgabenmindernd angesehen.[3]

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen von § 65a SGB V können danach nur dann als sonderausgabenabzugsmindernde Beitragsrückerstattung eingeordnet werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich um „Motivationszahlungen“ als Anreiz für eine – ggf. mit Aufwand verbundene – gesunde Lebensweise handelt, durch die der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse nicht eingeschränkt wird.

Aus den elektronischen Meldungen der Krankenkasse an die Finanzverwaltung ist der Grund für die jeweilige Bonuszahlung nicht erkennbar. Dieser muss im jeweiligen Einzelfall durch die GKV entschlüsselt werden, um zu erkennen, ob das beim BFH anhängige Musterverfahren hierfür einschlägig ist und ein Einspruchsverfahren ruhend gestellt werden kann.

Die Entscheidung des Sächsischen FG behandelt im Übrigen nur Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse sowie bei der Dividende/Prämienzahlung soll diese Rechtsprechung nicht einschlägig sein.

[1] § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

[2] Siehe auch BFH-Urt. v. 1.6.2016 – X R 17/15, BStBl II 2016, 989 und BMF-Schr. v. 24.5.2017, BStBl I 2017, 820

[3] Sächsisches FG, Urt. v. 26.9.2018 – 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18

 

Stand: 25.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]