[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Listenpreis: Auf welche Liste kommt es an?
Offen war bislang die Frage, welcher “Listenpreis” bei Vorliegen mehrerer Preislisten maßgeblich ist. Der BFH hat hierzu mit Urteil v. 8. November 2018[1] entschieden, dass der Preis lt. allgemein zugänglicher Liste und nicht der nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen sei.
In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der sog. 1 %-Regelung. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Begriff des Listenpreises wird im Gesetz nicht definiert. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis i.H.v. 37.500 € aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis von 48.100 € heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts[2] auf und entschied, dass der für die
1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige sei, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könne.
Hinzuweisen ist ergänzend darauf, dass in den inländischen Listenpreis nicht die Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonderausstattung einzubeziehen ist (z. B. zweiter Pedalsatz eines Fahrschul-Kfz).[3] Solche Aufwendungen sind aus dem Listenpreis auszuschließen; dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen in dem Preis lt. Fahrzeugidentifikationsnummer enthalten sein sollten.
Praxishinweis
Der Entscheidungsfall betrifft einen Taxiunternehmer. Das Urteil hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt. Die bisherige Verwaltungsauffassung wurde somit bestätigt.
[1] BFH-Urt. v. 8.11.2018 – III B 13/16, DStR 2019, 552
[2] FG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 – 14 K 2436/14 (nachfolgend BFH-Urt. v. 8.11.2018 – III R 13/16)
[3] BMF-Schreiben v. 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Tz. 10