[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]35 €-Freigrenze: Wann liegt ein „Geschenk“ vor?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen folgende Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn nicht mindern:

Nr. 1

1Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;

Aufmerksamkeiten

Als Aufmerksamkeiten gelten Sachleistungen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden.[1]

Wird eine solche Aufmerksamkeit einem Arbeitnehmer zugewandt, können die Kosten vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Praxishinweis

Die 35 €-Grenze kommt nicht zur Anwendung, weil es sich um eine Zuwendung an einen Mitarbeiter handelt. Entsprechendes gilt, sofern einem Angehörigen des Mitarbeiters eine solche Sachzuwendung ausgegeben wird.

Wird die Aufmerksamkeit einem Nichtarbeitnehmer zugewandt, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung hierin ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Ein Betriebsausgabenabzug ist damit nur dann zulässig, wenn der Wert der insgesamt dieser Person im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 € nicht übersteigt.

Praxishinweis

Zu beachten ist ferner, dass die Geschenkeaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Ohne entsprechende Aufzeichnung scheidet ein Betriebsausgabenabzug betragsunabhängig aus.[2]

Beispiel

Dem Geschäftsfreund wird in 2019 von der Firma A-GmbH anlässlich seines Geburtstags ein Geschenk im Wert von (35 € + 19 % Umsatzsteuer – 6,65 € =) 41,65 € ausgegeben. Weitere Geschenke erhält der Geschäftsfreund von A im Laufe des Wirtschaftsjahres nicht. A ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Betriebsausgabenabzug

Der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk ist möglich, weil der Nettogeschenkewert 35 € nicht übersteigt. Die Umsatzsteuer ist nicht einzubeziehen.[3]

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG möglich.

Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG

Das Geschenk an den Geschäftsfreund unterliegt nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich um eine nicht steuerbare Zuwendung, da das Geschenk aus einem besonderen persönlichen Anlass ausgegeben wurde und der Geschenkewert 60 € brutto nicht übersteigt.

Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, allerdings beträgt der Wert des Geburtstagsgeschenks (50 € + 19 % Umsatzsteuer – 9,50 € =) 59,50 €.

Betriebsausgabenabzug

Der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk ist ausgeschlossen, weil der Nettogeschenkewert 35 € übersteigt.

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen.

Pauschalierung nach § 37b EStG

Das Geschenk an den Geschäftsfreund unterliegt nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich um eine nicht steuerbare Zuwendung, da das Geschenk aus einem besonderen persönlichen Anlass ausgegeben wurde und der Geschenkewert 60 € brutto nicht übersteigt.

Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben, sonstigen Gewinnspielen und Prämien aus (Neu-) Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsabschlüssen

Die Beurteilung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.[4]

Praxishinweis

Danach gelten Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung nicht als Geschenke.[5]

Prämien aus (Neu-) Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen können Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, aber auch Bestandteil einer Gegenleistung und damit unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben sein.

(Streu-) Werbeartikel

(Streu-) Werbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist.

Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs beim Zuwendenden ist im Einzelfall
unabhängig von einer Betragsgrenze – zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG oder um Werbeaufwand handelt.

Praxishinweis

Nur bei Anwendung von § 37b EStG werden Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel angesehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich von § 37b EStG einbezogen zu werden.[6] Für die Beantwortung der Frage, ob die 35 €-Freigrenze zur Anwendung kommt, ist die 10 €-Grenze nach wie vor unbedeutend.

In R 4.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStR wird bestimmt, dass im Hinblick auf die Art des zugewandten Gegenstandes (z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber) und wegen des geringen Werts des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die 35 €-Freigrenze bei den einzelnen Empfängern im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird. Aus den Ausführungen zu den vorgenannten Aufzeichnungserleichterungen kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass (Streu-) Werbeartikel generell als Aufwendungen für Geschenke zu sehen sind.

Soweit die Zuwendung individualisiert und/oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um Geschenke, für die die 35 €-Freigrenze gilt.

Sind diese Voraussetzungen jedoch bei solchen Gegenständen nicht erfüllt (z. B. bei Ausstellungen und Messen, wo eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern erfolgt), geht die Finanzverwaltung i.d.R. von Werbeaufwand aus. Dieser führt zu einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug. Entsprechendes gilt für Warenmuster bzw. Warenproben.

[1] R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015

[2] § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG

[3] § 9b EStG

[4] R 4.10 Abs. 2 und 4 EStR

[5] R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR

[6] BMF-Schr. v. 19.5.2015, BStBl I 2015, 468 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schr. v. 28.6.2018, BStBl I 2018, 814, Tz. 10

 

Stand: 25.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]