Dienstwagen: Auf die private Nutzungsmöglichkeit kommt es an
Das FG Hamburg hat – im Einklang mit der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass einem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt.

