BFH: VGA bei Rückstellung für drohende Haftung nach § 73 AO
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren. Dies hat der BFH mit Urteil vom 24.10.2018 (Az.: I R 78/16) entschieden.