[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Dienstwagen: Auf die private Nutzungsmöglichkeit kommt es an

 

Das FG Hamburg hat – im Einklang mit der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass einem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Im Urteilsfall war die Mitarbeiterin lt. Nutzungsüberlassungsvertrag für das Kfz berechtigt, „mit dem Kraftfahrzeug private Fahrten auszuführen.“ Ein von der Arbeitnehmerin geführtes Fahrtenbuch wurde im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung insbesondere aus folgenden Gründen als nicht ordnungsgemäß verworfen:

  • – Hin- und Rückfahrten wurde nicht getrennt erfasst
  • – Das Fahrtenbuch wies ein durchgehend einheitliches Schriftbild aus
  • – Tank- und Werkstattfahrten sowie Privatfahren wurden nicht erfasst
  • – Mehrere Fahrten wurden zusammengefasst und Eintragungen überschrieben und mit TipEx unkenntlich gemacht

 

Das Finanzamt setzte nachträglich den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzungsmöglichkeit nach der sog. 1 %-Regelung an. Dem schloss sich das FG Hamburg mit Urteil vom 26. Februar 2019[1] an. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung sei unabhängig davon anzusetzen, ob und in welchem Umfang der Mitarbeiter den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutze. Die klagende Arbeitnehmerin behauptete, eine private Dienstwagennutzung sei verboten gewesen. Es lag aber kein explizit schriftlich vereinbartes Nutzungsverbot vor. Die Klägerin verwies lediglich auf ein arbeitsrechtliches Verfahren, bei dem vor dem Amtsgericht festgestellt wurde, dass die Klägerin den Dienstwagen nicht pflichtwidrig für private Zwecke genutzt habe. Dies reiche nach Auffassung des FG Hamburg für das Absehen von der Versteuerung eines geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung nicht aus, weil steuerrechtlich die private Nutzungsmöglichkeit versteuert werde.

Praxishinweis

Gründe zur Zulassung der Revision lagen nach Auffassung des FG Hamburg nicht vor. Arbeitgeber sollten sich an den Urteilsgrundsätzen orientieren.

[1] FG Hamburg, Urt. v. 26.2.2019 – 2 K 273/17

 

 

Stand: 1.7.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]