[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Abgrenzung: Barlohn vs. Sachlohn – BFH-Urteile werden veröffentlicht

 

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des BFH in Kürze im BStBl Teil II zu veröffentlichen:

  • BFH-Urteil v. 7. Juni 2018[1]: Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug
  • BFH-Urteil v. 4. Juli 2018[2]: Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn

Dies ergibt sich aus einer Veröffentlichung auf der Internetseite des BMF.[3]

Damit wenden die Finanzbehörden diese Entscheidungen allgemein an.

Praxishinweis

Ab 2020 ist ohnehin eine Gesetzesänderung zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn geplant.[4] Die veröffentlichte Rechtsprechung ist sehr weitgehend und kann gerade in Außenprüfungen neue Fragen zum Vorliegen von Sachlohn und damit zur Anwendbarkeit der 44 EUR-Freigrenze auslösen. Im Interesse des Vertrauensschutzes auf die bisherige Abgrenzung durch die Finanzverwaltung ist es m. E. dringend geboten, in einem begleitenden BMF-Schreiben zu Einzelfragen und zu Vertrauensschutzaspekten Stellung zu nehmen.

 

 

[1] VI R 13/16

[2] VI R 16/17

[3] www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BFH_Entscheidungen/bfh_entscheidungen.html

[4] Siehe Lohnsteuer-Info Mai 2019

 

Stand: 6.6.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]