[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungskosten abziehbar

 

Notwendige Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar.[1]

Der Gesetzgeber hat seit 2014 bestimmt, dass als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat.[2]

 

Praxishinweis

Diese Begrenzung auf 1.000 EUR im Monat gilt nicht bei einer im Ausland unterhaltenen doppelten Haushaltsführung. Als „notwendige Aufwendungen“ sind insoweit die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abziehbar, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten.[3]

Welche Kosten sind in die 1.000 EUR-Begrenzung einzubeziehen?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung umfasst der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie

  • Miete,
  • Betriebskosten,
  • Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft,
  • AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel),
  • Zweitwohnungsteuer,
  • Rundfunkbeitrag,
  • Miet- oder Pachtgebühren für KFZ-Stellplätze,
  • Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Wird die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig.

Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als „sonstige“ notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.

 

Praxishinweis

Die anders lautende BFH-Rechtsprechung[4] wendet die Finanzverwaltung seit der gesetzlichen Neufasslung des steuerlichen Reisekostenrechts durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts[5], d. h. ab 2014, nicht an.

Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.[6] Sie sind nicht in die
1.000 EUR-Grenze mit einzubeziehen.

Im Gesetz wird nicht näher bestimmt, welche Aufwendungen den Unterkunftskosten zuzurechnen sind. Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 4. April 2019[7] folgende – für die Praxis bedeutsame – Entscheidung getroffen:

  • Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen neben der Miete auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Diese Sichtweise entspricht auch der bislang bereits vertretenen Verwaltungsauffassung.
  • Nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen jedoch die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um Arbeitsmittel handelt oder nicht. Nach Auffassung des BFH ändert auch der Umstand daran nichts, dass diese Wirtschaftsgüter in der Unterkunft genutzt werden.

Wird eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung angemietet, sind die Kosten für die angemieteten Möbelstücke den sonstigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung zuzurechnen. Für diese anteiligen Kosten gilt die 1.000 EUR-Grenze nicht.

Der BFH weist auf Folgendes hin: Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie dies in der Regel der Fall sein wird – ist die Miete im Schätzungswege aufzuteilen. Die Schätzung dürfte sich an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls orientieren. Der Mietspiegel bzw. Vergleichsmieten dürften einen Schätzungsanhaltspunkt bieten.

Die Finanzverwaltung bezieht die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in die 1.000 EUR-Grenze ein. Insoweit weicht der BFH von der Verwaltungsauffassung ab. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung ist auch bei einer im Ausland unterhaltenen doppelten Haushaltsführung bedeutsam. In die Prüfung der ortsüblichen Miete dürften die Kosten der Einrichtungsgegenstände ebenso nicht einzubeziehen sein. Bei derartigen Kosten handelt es sich um sonstige Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Im Falle der Anmietung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung sind die Aufwendungen ebenso im Schätzungswege aufzuteilen.

Werden im Ausland erzielte Einkünfte in Deutschland unter dem Progressionsvorbehalt freigestellt, werden die Progressionsvorbehaltseinkünfte nach deutschem Recht ermittelt. Die neue BFH-Rechtsprechung ist auch hierfür bedeutsam.

Der BFH weist in seiner aktuellen Entscheidung zudem darauf hin, dass die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (nur) ab Begründung der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden dürften. Im Streitfall wurde der neue Arbeitsplatz verbunden mit der neuen ersten Tätigkeitsstätte im Mai 2014 aufgenommen, die die doppelte Haushaltsführung begründende inländische Zweitwohnung wurde aber erst ab Juni 2014 angemietet. Somit standen als Unterkunftskosten max. (7 Monate x 1.000 EUR=) 7.000 EUR zur Verfügung. Das Finanzamt war großzügiger und gewährte einen Kostenabzug von bis zu 8.000 EUR.

Im Urteilsfall war diese Spitzfindigkeit jedoch nicht entscheidungserheblich, da beide Höchstbeträge durch den tatsächlichen Unterkunftsaufwand unterschritten waren.

Praxishinweis

Der BFH hat sich leider nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die regional unabhängige 1.000 EUR-Grenze verfassungsgemäß ist. Weitere Entscheidungen bleiben abzuwarten.

 

[1] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG

[2] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG

[3] BMF-Schr. v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 107

[4] BFH-Urt. v. 13.11.2012 – VI R 50/11, BStBl 2013 II S. 286

[5] BGBl I 2013, 285

[6] R 9.9 Abs. 2 LStR 2015

[7] BFH-Urt. v. 4.4.2019 – VI R 18/17, juris

 

Stand: 28.6.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]