Investitions-Booster ist beschlossen: Überblick über die ertragsteuerlichen Änderungen
Die Investitionsprämie 2025 ermöglicht Sonderabschreibungen für klimafreundliche Investitionen, Digitalisierung und neue steuerliche Anreize.
Die Investitionsprämie 2025 ermöglicht Sonderabschreibungen für klimafreundliche Investitionen, Digitalisierung und neue steuerliche Anreize.
Die Rentenanpassung 2025 bringt ab Juli ein Plus von 3,74 % bei den gesetzlichen Renten. Erfahre, wie sich das steuerlich auswirkt.
BFH-Urteil zur Ertragsanteilbesteuerung: Rückwirkende Änderung bei Alt-Lebensversicherungen bleibt verfassungsrechtlich problematisch.
Bei Auswärtstätigkeiten sind Fahrtkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit pauschalen Kilometersätzen ansetzbar. Leasingsonderzahlungen sind bei der Gesamtkostenermittlung periodengerecht auf die Vertragslaufzeit zu verteilen.
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Aufgrund des SolZG 1995 erhebt der Bund seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.[1] Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019[2] wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag trotz Auslaufens des Solidarpakts II unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 bestimmte Freigrenze (sog. Nullzone) so stark angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.
Im VZ 2021 treten Änderungen der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke ein. Nachfolgend sind wesentliche Vordruckänderungen dargestellt.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Kosten der Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei zu leisten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Nach § 3 Nr. 11a EStG werden Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gestellt, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter geleistet werden. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann vom 1. März 2020 bis zum 31 März 2022 erbracht werden.
Wenngleich sich coronabedingt die (Betriebs-) feierlaune gegenwärtig mehr als in Grenzen hält, führt das Thema „Betriebsveranstaltung und Lohnversteuerung“ gerade im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen immer wieder zu Diskussionen.