Im VZ 2021 treten Änderungen der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke ein. Nachfolgend sind wesentliche Vordruckänderungen dargestellt.

 

Hauptvordruck ESt 1 A

Der Hauptvordruck ESt 1 A enthält kleinere Änderungen im Vergleich zu dem Vorjahresvordruck.

 

Beantragung der Mobilitätsprämie

Ab dem VZ 2021 kann über die Einkommensteuer-Erklärung auch eine Mobilitätsprämie beantragt werden. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie ergeben sich aus den §§ 101 bis 109 EStG.

In dem Hauptvordruck ESt 1 A wurde in Zeile 3 ein Feld für die Beantragung der Mobilitätsprämie aufgenommen. Die Mobilitätsprämie kann unabhängig von der Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung beantragt werden.[1] In diesem Fall braucht nur die neue Anlage Mobilitätsprämie und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Anlage N abgegeben werden.

 

Geschlechterneutrale Vordrucke

Die Erklärungsvordrucke sollten geschlechterneutral gestaltet werden. Die derzeitige Reihenfolge der Namensnennung mit dem Ehemann an erster Stelle sollte modernisiert werden.[2] Die politisch geforderten Anpassungen hat die Finanzverwaltung mit den Erklärungsvordrucken 2021 zumindest im Hauptvordruck umgesetzt.

 

 

Blick in die Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1A

 

Anlage Corona-Hilfen

Die Anlage Corona-Hilfen existiert auch im VZ 2021; sie sieht nunmehr Eintragungen auch für Rückzahlungsfälle vor. Zudem sind ergänzende Angaben für Bilanzierende aufgenommen worden, damit die Finanzverwaltung einen automatischen Abgleich mit den Vorjahreseintragungen vornehmen kann.[3]

 

Homeoffice-Pauschale und Anlage EÜR

In der Anlage EÜR 2021[4] ist weiterhin ein Eintragungsfeld für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorgesehen.

Keine eigene Eintragungsspalte existiert für die Homeoffice-Pauschale. Entsprechend der Erläuterungen zur Anlage EÜR ist in die Zeile 70 auch die absetzbare Homeoffice-Pauschale einzutragen. Eine Klarstellung im Erklärungsvordruck der Anlage EÜR wäre wünschenswert gewesen.

In der Anlage N ist – im Gegensatz zum Erklärungsvordruck 2020 – eine eigene Eintragung für die Homeoffice-Pauschale vorgesehen.

 

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Ab dem VZ 2021 wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale als außergewöhnliche Belastung gewährt.

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale erhalten:[5]

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
  • Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“. Dem Merkzeichen H sind die Pflegegrade 4 oder 5 gleichgestellt.[6]

 

Übersicht

Grad der Behinderung Fahrtkosten-Pauschbetrag
Mindestens 80 900 EUR
Mindestens 70 und Merkzeichen „G“ 900 EUR
Merkzeichen „aG“ 4.500 EUR
Merkzeichen „Bl“ 4.500 EUR
Merkzeichen „TBl“ 4.500 EUR
Merkzeichen „H“ 4.500 EUR
Pflegegrad 4 oder 5[7] 4.500 EUR

 

Praxishinweis

Über die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren (höheren) behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[8] Diese Pauschalierung dürfte verfassungsgemäß sein. Neben der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale können – unverändert – erwerbs- und berufsbedingte Fahrtkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.[9] Auch besondere Aufwendungen für das Fahrzeug (z. B. Kosten einer behinderungsgerechten Umrüstung des PKW) sollen daneben ansetzbar sein.[10] Bei der behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale handelt es sich um einen Jahresbetrag; es wird in einem VZ der jeweils höchste Pauschbetrag gewährt,[11] selbst wenn nur zeitweise im Laufe eines Jahres die erhöhten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Die Fahrtkosten-Pauschale ist unverändert Teil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG und wirkt sich nur unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung aus.[12] Offen ist, ob diese Kürzung verfassungsgemäß ist. Mit neuen Musterverfahren ist zu rechnen.[13]


Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann auch den Eltern eines behinderten Kindes gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern oder einen Elternteil nach Maßgabe von
§ 33b Abs. 5 EStG übertragen wird.[14] Ein isolierter Ansatz nur der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale bei den Eltern oder einem Elternteil ohne Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags scheidet aus. Die Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale erfolgt durch Eintragungen in der Anlage Kind

 

Webinarempfehlungen:

Die Einkommensteuererklärung 2021: Schwerpunkt Arbeitnehmer

Die Einkommensteuererklärung 2021: Schwerpunkt Rund ums Haus

Die Einkommensteuererklärung 2021: Schwerpunkt Familie & Co.

Die Einkommensteuererklärung 2021: Schwerpunkt Gewinneinkünfte

 

 

 

[1] § 104 EStG

[2] Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses v. 21.4.2021, hib 524/2021

[3] Zur Bilanzierung von Soforthilfen siehe auch FinMin SH v. 18.10.2021 – VI 304-S 2137-347, DStR 2021, 2909

[4] BMF-Schr. v. 31.8.2021 – BStBl I 2021, 1464

[5] § 33 Abs. 2a Satz 2 bis 5 EStG

[6] § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV

[7]           Zur Gleichstellung mit dem Merkzeichen „H“ siehe § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV

[8]           § 33 Abs. 2a Satz 6 EStG

[9]           Kanzler, NWB 13/2021, 898

[10]          Kanzler, NWB 13/2021, 898

[11]          Kanzler, NWB 13/2021, 898

[12]          § 33 Abs. 2a S. 7 EStG,

[13]          Kanzler, NWB 13/2021, 898

[14]          § 33 Abs. 2a Satz 8 und 9 EStG