Gutscheine / Geldkarten: Nichtbeanstandungsregelung und Sozialversicherungsrecht
Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen. Bereits mit Wirkung ab dem Jahr 2020 hat der Gesetzgeber legal definiert.