Nach § 3 Nr. 11a EStG werden Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gestellt, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter geleistet werden.

Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann vom 1. März 2020 bis zum 31 März 2022 erbracht werden.

 

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)[1] das Fristende bis zum 31. März 2022 verlängert. Hierbei handelt es sich aber „nur“ um eine zahlungstechnische Verlängerung. Das heißt, während des Begünstigungszeitraums kann der jeweilige Arbeitgeber an den Mitarbeiter insgesamt maximal 1.500 EUR steuerfrei leisten. Wie sich die Arbeitgeberleistungen über den Begünstigungszeitraum hinweg verteilen, ist unerheblich.

Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Arbeitgeberleistung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.[2]

Aus den Aufzeichnungen muss auch erkennbar sein, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitgeberbeihilfe und der Corona-Krise besteht.

Bislang verlangte die Finanzverwaltung zum Nachweis des kausalen Zusammenhangs eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (FAQ „Corona“ (Steuern) – Stand: 26. April 2021). Aus dieser sollte erkennbar sein, dass die Arbeitgeberleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise erbracht werde.

Das Verlangen nach einer vertraglichen Vereinbarung stieß auf massive Kritik, zumal eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist.[3]

Durch die Überarbeitung der FAQ „Corona“ (Steuern) – Stand 6. Juli 2021 – wurde die Nachweisanforderung abgemildert.

Für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistung ist es nunmehr erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder – und dies ist neu – anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt.[4]

 

Praxishinweis

Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona‐Krise kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben.

Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein.[5]

Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona‐Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind. Dies stellt eine drastische Vereinfachung im Vergleich zur bisherigen Rechtsauslegung der Finanzverwaltung dar und vereinfacht den Zusammenhangsnachweis erheblich.

Gerade in den bisherigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen haben sich die Prüfer als Rechtsgrund für die Arbeitgeberleistung regelmäßig eine schriftliche Vereinbarung vorlegen lassen, sofern sich keine Regelung aus dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ergibt. Diese harte Prüfungspraxis gehört durch die Änderung der FAQ „Corona“ (Steuern) der Vergangenheit an. Die Regelung in der Neufassung der FAQ „Corona“ (Steuern) gilt in allen noch offenen Fällen.

 

 

[1] BStBl I 2021, 787

[2] § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV

[3] Seifert, NWB 27/2021 S. 1975

[4] FAQ „Corona“ (Steuern) v. 6.7.2021 unter VIII.Nr. 3 und Nr. 18

[5] So bereits Seifert, DStZ 2021, 115 (119)

 

 

 

Stand: 17.08.2021