Kategorie: Einkommen- und Lohnsteuer

BMF: Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 veröffentlicht

Das BMF hat am 17.7.2020 einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) veröffentlicht. In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

BFH: Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

Umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, können dazu führen, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.01.2020 - X R 18, 19/18 entschieden.

2021-06-07T08:03:45+02:0017.07.2020|Aktuelles, Einkommen- und Lohnsteuer, iFrame, Meldungen|

BFH: Betriebsausgabenabzug bei ärztlicher Notfallpraxis im Wohnhaus

Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

2021-06-07T12:23:00+02:0013.07.2020|Aktuelles, Einkommen- und Lohnsteuer, iFrame, Meldungen|

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer – Das müssen Steuerberater bei der Rechnungserstellung ab 1. Juli 2020 beachten

Den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) erreichen momentan zahlreiche Anfragen, wie sich die vorübergehende Umsatzsteuer-Absenkung vom 1.7. bis 31.12.2020 aufgrund des sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes in der Praxis auf die Rechnungserstellung von Steuerberatern auswirkt.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet: Vorsicht bei der Dienstwagenabrechnung!

Der Gesetzgeber hat nunmehr rückwirkend ab Jahresbeginn den bisherigen Listenhöchstbetrag von 40.000 € auf 60.000 € angehoben. Für die Umsetzungspraxis bedeutet dies: Eine rückwirkende Korrektur der privaten Nutzungsentnahme bzw. des über die Lohnabrechnung abgerechneten geldwerten Vorteils ist vorzunehmen.

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