BFH: Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen, wie der BFH mit Urteil vom 12.02.2020 – VI R 42/17 entschieden hat.