BMF: Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG 

 

Die Europäische Kommission hat am 30. Januar 2020 durch Beschluss festgestellt, dass es sich bei § 32c EStG um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. Die steuerabschnittsübergreifende Tarifermäßigung ist daher nach Artikel 39 Absatz 8 Satz 2 des JStG 2019 (BGBl. I S. 2451) am 30. Januar 2020 in Kraft getreten (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. März 2020, BGBl. I S. 597). Sie ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren.  

Nachdem das BMF bereits im Frühjahr die Antragsformulare sowie eine Arbeitshilfe veröffentlicht hat (siehe hierzu unsere Meldung vom 6.5.2020), wurde nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht.  

 

BMF-Schreiben v. 18.9.2020 – IV C 7 – S 2230/19/10003 :007 >>

 

 

Stand: 24.09.2020