Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 den Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen.[1] Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist im November bzw. Dezember 2020 zu rechnen.

 

Lohnsteuerrelevante Änderungen

Das im Entwurf vorliegende JStG 2020 enthält folgende Änderungen, die das Lohnsteuerrecht betreffen:

 

Begriffsbestimmung: Zusatzleistungen

In § 8 Abs. 4 EStG-E wird definiert, wann eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Praxishinweis

Auf Praxisfolgen aus dieser Änderung sind wir in dem Lohnsteuer-Info August 2020 näher eingegangen.

 

Arbeitgeber als Schuldner der pauschalen Lohnsteuer

Nach § 40a Abs. 7 EStG kann der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2020 die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten, Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.

Es fehlte bisher eine Regelung, dass der Arbeitgeber Schuldner der Pauschalsteuer ist. Dies wird durch eine Ergänzung in § 40a Abs. 5 EStG-E nachgeholt.

 

Elterngeld und Ausland

Nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG sind mit den in § 3 Nr. 1 bis 2 Buchst. d EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz ebenfalls steuerfrei. Mit der Ergänzung von Buchstabe e) gilt dies auch für mit dem nach § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG steuerfreien Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vergleichbare Leistungen. Wie das inländische Elterngeld sind solche Leistungen künftig nur bei der Ermittlung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k) EStG zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).

 

Aufstockung des Kug – Verlängerung der Steuerfreiheit

§ 3 Nr. 28a EStG wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020[2] eingeführt und sieht in seiner aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor.

Die Befristung wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem
1. Januar 2022 enden.

 

Zuständigkeit für die erstmalige Vergabe der ID-Nr.

39 Abs. 3 Satz 1 EStG-E regelt nunmehr unabhängig von der Art der Steuerpflicht allgemein die Zuständigkeit bei der erstmaligen Zuteilung einer Identifikationsnummer aller im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmer.

 

Es wird ergänzt, dass für die Zuteilung einer Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 1 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen (Arbeitnehmer ohne Wohnsitz aber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland), das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist.

 

Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei fehlender IDNr.

§ 39e EStG enthält eine Regelung, wonach in Ausnahmefällen auch eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (statt der ELStAM-Daten) für Zwecke der Lohnabrechnung herangezogen werden kann.

§ 39e Abs. 8 Satz 2 EStG-E stellt sicher, dass auch der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer zu beantragen. Der Arbeitnehmer muss ihn dazu bevollmächtigen.

Über einen Verweis in § 39 Abs. 3 Satz 5 EStG-E gilt dies für alle beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde.

 

Neuer Lohnsteuer-Pauschalierungstatbestand

Mit der Ergänzung des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG um eine weitere Nummer wird geregelt, dass die Freifahrtberechtigungen, die Soldatinnen und Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten, anstelle der individuellen Besteuerung auch pauschal mit 25 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers besteuert werden können.

Soldatinnen und Soldaten sollen für die äußere Sicherheit sorgen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes verteidigen. Um diese Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können, ist es notwendig, dass die Bundeswehr fester Teil der deutschen Gesellschaft ist und deren Vielfalt ebenso lebt, wie die Werte und Überzeugungen des Grundgesetzes. Soldatinnen und Soldaten sollen als Bürgerinnen und Bürger in Uniform Engagement und Verantwortungsbewusstsein zeigen. Hierfür müssen sie in erster Linie sichtbar und erkennbar sein. Entsprechend den vorgesehenen dienstrechtlichen Regelungen in § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes und der zu seiner Durchführung zu erlassenden Rechtsverordnung erhalten aktive Soldatinnen und Soldaten (einschließlich Reservistinnen und Reservisten, die eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung absolvieren) daher unter bestimmten Voraussetzungen Freifahrtberechtigungen für den Nah- und Fernverkehr der Eisenbahn. Die Soldatinnen und Soldaten müssen die Fahrten in Uniform durchführen.

Die weiteren Voraussetzungen werden in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt. Da eine individuelle Versteuerung dieser Freifahrten bei den Soldatinnen und Soldaten nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, wird mit der neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit eine Versteuerung durch den Dienstherrn geschaffen. Eine Minderung der Entfernungspauschale bei den Soldatinnen und Soldaten ist aus diesem Grunde ebenfalls nicht vorzunehmen.

Praxishinweis

Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung der Freifahrtberechtigungen der Soldatinnen und Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes sind die Aufwendungen des Arbeitgebers.[3] Die Regelung soll erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.

 

Mobilitätszulage (§ 105 EStG-E)

Die Neufassung des § 105 EStG ermöglicht es, die Mobilitätsprämie mittels Einkommensteuerbescheides festzusetzen. Ohne dass damit Änderungen bei den Tatbestandsmerkmalen und den Rechtsfolgen der mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht[4] eingeführten Regelungen eintreten, wird die Umsetzung vereinfacht, weil die Festsetzung der Mobilitätsprämie in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert wird.

Durch § 105 Absatz 2 EStG wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, die Einkommensteuer im Rahmen der Festsetzung der Mobilitätsprämie auch dann mit Null Euro angesetzt wird, wenn sich im Einzelfall eine positive Einkommensteuer ergeben würde. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen geringfügig unter dem Grundfreibetrag liegt und sich z. B. durch Lohnersatzleistungen bis zur Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR eine festzusetzende Einkommensteuer von mehr als Null Euro ergeben würde. Es müssen für die Mobilitätsprämie so keine neuen EDV-Verfahren geschaffen, sondern es können die bestehenden nahezu vollständig genutzt werden.

 

Praxishinweis

Die Regelung führt zu einer Verzahnung mit dem Einkommensteuerberechnungsprogramm.

 

Private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Datenaustauschverfahren

Grundsätzliches

Entsprechend den derzeit geltenden Regelungen[5] darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers nur dann nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei lassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, aus der sich ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen.

Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlt, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Die beiden Bescheinigungen können miteinander verbunden werden.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden über die Vorsorgepauschale auch Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt.[6]

Hierfür muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels einer Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen. Andernfalls wird nur die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.

Die beiden Bescheinigungsverfahren (für den steuerfreien Zuschuss und für die Lohnsteuerberechnung) verursachen einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand auf Seiten der Anbieter der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Um den entsprechenden Aufwand zu mindern und Bürokratiekosten einzusparen, wird ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt. Mit dem neuen Verfahren werden alle Papierbescheinigungen entbehrlich.

Das neue Verfahren nutzt dabei die bestehende Dateninfrastruktur und das bewährte Verfahren zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM-Verfahren), dessen Bürokratieabbaupotenzial zudem besser ausgeschöpft wird. Damit dürfte das vorletzte bisher auf Papier bescheinigte Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG ins elektronische Verfahren überführt werden. Das neue Verfahren ersetzt das Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig, d. h. es wird nicht als alternatives Verfahren fortgeführt.

Die Regelungen zum Datenaustausch betreffen nicht die verpflichtende gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung und auch nicht die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Vorsorgepauschale knüpft hier an pauschalierte Teilbeträge an (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a und b EStG); ein umfassender Datenaustausch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs bzw. ein Ersatzverfahren mittels Papierbescheinigungen ist hier nicht erforderlich.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Nach § 52 Abs. 36 Satz 3 EStG-E können die Regelungen des neuen § 39 EStG-E im Rahmen eines Pilotprojekts bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden. Im Rahmen dieses Pilotprojekts wird mit Echtdaten gearbeitet. Nur so lassen sich belastbare Ergebnisse für den Regelbetrieb ab dem 1. Januar 2024 gewinnen. Das BZSt wird geeignete Versicherungsunternehmen und Arbeitgeber für dieses Pilotprojekt auswählen. Das Pilotprojekt findet im Parallelbetrieb zum bisherigen Verfahren statt.

 

 

[1] BR-Drs. 503/20 v. 3.9.2020

[2] BGBl I 2020, 1385

[3] § 40 Abs. 2 Satz 4 EStG

[4] BGBl I 2019, 2886

[5] R 3.62 LStR 2015

[6] § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d) EStG

 

 

Stand: 22.09.2020