BFH: Doppelte Haushaltsführung – Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der BFH mit Urteil vom 4.4.2019 (Az.: VI R 18/17) zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

