Kindergeld: 6-Monatsfrist und Günstigerprüfung
Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG bleibt der Anspruch auf Kindergeld durch die 6-Monats-Frist als solcher unberührt. Stattdessen stellt nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG die Fristversäumnis lediglich ein Auszahlungshindernis für weiter als 6 Monate zurückliegende Zeiträume dar. Der Gesetzgeber will damit klarstellen, dass die Regelung das Erhebungsverfahren betrifft und keine Auswirkung auf das Festsetzungsverfahren hat.

