Zum 1.1.2020 treten mehrere praxisrelevante Anpassungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Kraft: Ausdrücklich klargestellt ist nun, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist jetzt die Stellung der Steuerberater als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege. Außerdem wurden die berufspraktischen Zeiten verkürzt, die erforderlich sind, um die Steuerberaterprüfung abzulegen: für Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und für Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre. Der DStV hatte sich in der Vergangenheit für praxisgerechte Anpassungen stark gemacht.

 

Verarbeitung personenbezogener Daten

Ein Teil der berufsrechtlichen Anpassungen erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019). Dort wird mit Blick auf das Datenschutzrecht in einem neuen § 11 Abs. 2 StBerG nun nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Damit unterstreicht das Gesetz, dass die Leistungen der Steuerberater für ihre Mandanten immer als eigenständige Fachleistungen anzusehen sind. Ihre Tätigkeit erfolgt stets in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Gegensatz etwa zu einem Rechenzentrum nehmen Steuerberater auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchführung fortlaufend steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Würdigungen vor. Hierzu sind sie bereits mit Blick auf ihre besonderen Berufspflichten angehalten. Im Vordergrund steht damit stets ihre eigenverantwortliche fachliche Prüfungs- und Beratungsleistung. In jüngerer Zeit hatten einzelne Datenschutzbehörden durchaus eine abweichende Auffassung vertreten. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt daher diese gesetzliche Klarstellung ausdrücklich. Sie schafft Rechtssicherheit und bietet die Grundlage für eine bundeseinheitliche Handhabung in dieser Frage.

 

Organ der Steuerrechtspflege

Ebenfalls im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 erfolgte eine klare Positionierung des Gesetzgebers zur Rolle der Steuerberater im rechtsstaatlichen Gefüge. In § 32 Abs. 2 StBerG ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Steuerberater unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind. Damit unterstreicht der Gesetzgeber nachdrücklich, dass es sich beim Steuerberaterberuf nicht um einen Beruf wie jeder andere handelt. Mit ihm sind vielmehr besondere Rechte, aber auch spezielle Pflichten verknüpft. Die Unabhängigkeit als eine der zentralen Eigenschaften der Berufsangehörigen wird mit dieser Anpassung nochmals ausdrücklich betont. Sie gewährleistet, dass die Steuerberater gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege wie der Anwaltschaft, aber auch den Gerichten ihre rechtsstaatlichen Aufgaben erfüllen können.

 

Bislang war die Stellung der Steuerberater als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege allein in der Berufssatzung verankert. Die besondere Stellung der Steuerberater war allerdings bereits seit langer Zeit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Umso mehr begrüßt der DStV die nunmehr erfolgte gesetzliche Anpassung. Damit ist der dringend erforderliche Gleichlauf mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte auch auf normativer Ebene wiederhergestellt. Für die Anwälte besteht eine entsprechende Regelung bereits in § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

 

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 29.11.2019 dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz zum 1.1.2020 in Kraft treten.

 

Erleichterungen für Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte

Ebenfalls am 1.1.2020 tritt das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie) in Kraft. Es sieht im Bereich des Berufsrechts unter anderem eine Anpassung bei den berufspraktischen Zeiten vor, die erforderlich sind, um die Steuerberaterprüfung abzulegen. In § 36 Abs. 2 StBerG hat der Gesetzgeber diese Zeiten nun für Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und für Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre verkürzt. Die Verkürzung auf 6 Jahre wird außerdem für geprüfte Bilanzbuchhalter sowie Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung gelten.

 

Der DStV begrüßt die Erleichterungen bei den berufspraktischen Zeiten ausdrücklich. Er hatte sich zuvor in zahlreichen Eingaben und Gesprächen dafür stark gemacht, die zeitlichen Vorgaben für Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte praxisgerecht abzusenken, um die Attraktivität der Steuerberaterausbildung weiter zu erhöhen. Die neuen zeitlichen Vorgaben von 8 Jahren bzw. 6 Jahren Berufspraxis werden bereits für alle Prüfungen gelten, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

 

 

Stand: 13.12.2019