Im Zusammenhang mit der Versteuerung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben sich Fragen in Bezug auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung ergeben.

Die aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne Sparanteil) im Versicherungsfall fließende Rentenzahlung unterliegt grundsätzlich als abgekürzte Leibrente in Höhe des Ertragsanteils der Besteuerung.[1]

Praxishinweis

Eine Leistung aus einer reinen Risikoversicherung, also einer Versicherung ohne Sparanteil (z. B. Risikolebensversicherung, Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegeversicherung), fällt nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.[2] Dies gilt nach der Verwaltungsauffassung sowohl für Kapitalauszahlungen aus reinen Risikoversicherungen als auch für Rentenzahlungen (z. B. Unfall-Rente, Invaliditätsrente). Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften[3] ergeben.

Mandanten schließen oftmals Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen bei einem Versicherungsunternehmen ab. Tritt bei den Versicherungsnehmern der Versicherungsfall ein, dann macht der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend. Das Versicherungsunternehmen bietet den Versicherungsnehmern oftmals eine Abfindungszahlung gegen Aufhebung der Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an. Es kommt dann zu Einmalzahlungen in Höhe eines fünf- oder sechsstelligen Betrages. Mit Abschluss der Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft abgegolten.

Können sich Versicherungsnehmer und Versicherer nicht einigen, kommt es aufgrund der bestehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers i.d.R. zu einem Rechtsstreit. Dieser endet oftmals in einem Vergleich über eine Einmalzahlung durch die Versicherung an den Versicherungsnehmer.

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, dass die Zahlung einer Abstands- bzw. Vergleichszahlung in einem Einmalbetrag keine steuerbare Leistung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb EStG darstellt.

Praxishinweis

Die Einmalzahlungen werden damit von der Finanzverwaltung als nicht steuerbare Leistung behandelt. Mit der Abstands- bzw. Vergleichszahlung wird nur das Rentenstammrecht abgegolten. Bei Ablösung einer Rentenzahlung unterliegt die Ablösesumme nicht der Einkommensteuer, denn sie enthält keine Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts.[4]

Diese Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen. Die Beratungspraxis sollte hierauf ein besonderes Augenmerk legen.

 

 

[1] § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV; siehe auch BMF-Schr. v. 1.10.2009 – BStBl I 2019, 1172

[2] BMF-Schr. v. 1.10.2009 – BStBl I 2009, 1172 Rz. 7

[3] Z. B. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG

[4] FinMin SH v. 26.11.2019 – Einkommensteuer-Kurzinformation 2019/23, juris

 

 

Stand: 18.12.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]