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Auszubildende(r) Steuerfachangestellter (m/w/d) in Magdeburg
Sie sind auf der Suche nach einer krisensicheren Ausbildung? Sie arbeiten gern mit Menschen und mit Zahlen gleichermaßen? Ihnen ist bewusst, dass der Beruf des Steuerfachangestellten weder eintönig noch altbacken ist? Dann sind Sie bei uns richtig.
Werde auch du Teil unseres Teams, als Steuerfachangestellter / Tax Assistant (m/w/d) Voll- oder Teilzeit in Osnabrück
Wir sind eine moderne, digitale Steuerkanzlei mit lockerer Duz-Kultur und echtem Teamspirit. Bei uns erwartet dich nicht nur ein professionelles Umfeld, sondern vor allem ein Team, das zusammenhält und Erfolge gemeinsam feiert. Mit 8 Partnern und rund 130 Kolleginnen und Kollegen betreuen wir nationale und internationale Mandate aus unterschiedlichsten Branchen – an unseren Standorten in Osnabrück, Hamburg und Schwedt.
BFH: Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verstößt nicht gegen das Unionsrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2025 - V R 7/24 entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
BFH: Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.01.2026 - III R 28/24 entschieden, dass nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen ist. Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung (GewStG) wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
BFH: Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Der BFH hat mit Urteil vom 21.01.2026 - VI R 25/24 entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.

