Kategorie: Umsatzsteuer

BFH: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils v. 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu.

Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!

Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt.

Steuerliche Folgen des Brexits – Ertragsteuern und Umsatzsteuer

Der drohende Brexit stellt die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen. Unternehmen haben eine Vielzahl an juristischen Problemen zu klären und müssen ihre Rechtsstrukturen, Handelsströme und Lieferketten überprüfen bzw. neu ausrichten. Im Folgenden soll daher ein Überblick über ausgewählte mögliche steuerliche Folgen gegeben werden.

BFH: Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung

Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 8.11.2018 (Az.: III R 13/16) zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung entschieden.

Geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis und Dienstwagengestellung

Fraglich war bislang, ob ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis mit Dienstwagengestellung einem Fremdvergleich standhält. Hierzu hat der BFH eine für die Praxis negative Entscheidung getroffen. Nach Auffassung des BFH ist die Überlassung eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich.

Nach oben