[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bundesrat stimmt Brexit-Steuerbegleitgesetz zu

 

Am 15.3.2019 hat der Bundesrat dem Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zugestimmt. Die Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen. Hinzuweisen ist u.a. auf die folgende Neuregelung:

Fortsetzung der Körperschaftsteuerpflicht von Ltd-Gesellschaften

Der bevorstehende Brexit kann ohne Dazutun des Steuerpflichtigen auch zu steuerlichen Konsequenzen für Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht führen, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Besonders betroffen sind dabei Unternehmen in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Limited bzw. Ltd.). Steuerlich bleiben diese Gesellschaften Subjekt der Körperschaftsteuer, das selbst körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielen kann, auch wenn diese Gesellschaften gesellschaftsrechtlich über die Auffangrechtsformen als Personengesellschaften (in erster Linie OHG und GbR) behandelt werden.

 

Indem der neue § 12 Abs. 4 KStG die ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens zum Körperschaftsteuersubjekt Limited anordnet, wird klargestellt, dass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst.

 

Zu weiteren möglichen steuerlichen Folgen des Brexits lesen Sie auch unsere Meldung vom 11.3.2019.

 

 

Stand: 21.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]