[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis und Dienstwagengestellung

 

Fraglich war bislang, ob ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis mit Dienstwagengestellung einem Fremdvergleich standhält. Hierzu hat der BFH eine für die Praxis negative Entscheidung getroffen.

Nach Auffassung des BFH ist die Überlassung eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich.[1] Denn je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist, so der BFH in seiner aktuellen Entscheidung.

Praxishinweis

Die BFH-Entscheidung betrifft eine Dienstwagengestellung ohne Selbstbeteiligung. Wird eine (angemessene) Selbstbeteiligung in Abhängigkeit von dem privaten Nutzungsumfang vereinbart, dürfte demgegenüber eine Fremdüblichkeit erreichbar sein.[2] Das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers aus der Dienstwagengestellung auch für private Zwecke ist dann für den Arbeitgeber überschaubar.

Einem Fremdvergleich kann eine Dienstwagenüberlassung unter Ehegatten im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses m. E. auch entsprechen, wenn der Dienstwagen aufgrund eines wirksamen Nutzungsverbots nicht für private Zwecke des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin genutzt werden darf.[3]

Der BFH hat bereits mit Beschluss vom 21. Dezember 2017[4] entschieden, dass selbst bei familienfremden geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen kein Dienstwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung gestellt würde. Im Beschlussfall wurde ein Dienstwagen einer geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin überlassen.

Praxishinweis

Liegt keine Fremdüblichkeit vor, sind der Lohnaufwand und die hierauf beruhenden Abgaben keine Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Gleichzeitig löst die Dienstwagengestellung keinen geldwerten Vorteil[5] mehr aus, da der private Nutzungsvorteil nicht Ausfluss aus dem Dienstverhältnis ist. Es gilt die Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und pauschaler Lohnsteuer zu prüfen.

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2018[6] betont, dass selbst wenn das Dienstverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhalte, das überlassene Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein könne. Maßgeblich seien die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse. Der BFH hat den Entscheidungsfall an das FG zurückverwiesen, weil es noch aufzuklären gilt, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wurde. Hiervon hängt die Einordnung als Betriebsvermögen und die Höhe der privaten Nutzungsentnahme ab.

Übersicht:[7]

Notwendiges Betriebsvermögen         
Mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung

Gewillkürtes Betriebsvermögen
Nicht nur vorübergehende betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %.

Notwendiges Privatvermögen
Private Nutzung von mehr als 90 % der Gesamtnutzung.

Liegt Betriebsvermögen vor, ist die Nutzungsentnahme nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – nicht aber als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil – zu ermitteln.

Zur Umsatzsteuer ist gegenwärtig strittig, ob der Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- und Betriebskosten eines der geringfügig entlohnten beschäftigten Ehefrau überlassenen Fahrzeugs zulässig ist, wenngleich dieses Dienstverhältnis dem ertragsteuerlichen Fremdvergleich nicht standhält.[8]

Praxishinweis

  1. E. dürfte ein Vorsteuerabzug zulässig sein, sofern das Fahrzeug aufgrund einer mindestens 10 %igen unternehmerischen Nutzung zulässigerweise dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.[9]

 

[1] BFH-Urt. v. 10.10.2018 – X R 44-45/17, DStR 2019, 430

[2] BMF-Schr. v. 4.4.2018 – BStBl I 2018, 592 Rdnr. 49 – 60

[3] BMF-Schr. v. 4.4.2018 – BStBl I 2018, 592 Rdnr. 16-18

[4] BFH-Beschl. v. 21.12.2017 – III B 27/12, BFH/NV 2018, 432

[5] § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG

[6] BFH-Urt. v. 10.10.2018 – X R 44-45/17, DStR 2019, 430

[7] R 4.2 Abs. 1 Satz 4-6 EStR 2012

[8] Az. des BFH: V R 31/18

[9] § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

 

Stand: 6.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]