Mehraufwendungen für Verpflegung und Mahlzeitenkürzung: Auf die Einnahmemöglichkeit kommt es an
Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung, die während einer Auswärtstätigkeit entstehen, sind durch Ansatz von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten zu berücksichtigen.