Mietvertrag muss Option eindeutig erkennen lassen
Allein der Passus "zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer” in einem Mietvertrag ohne einen konkreten Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt nicht den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer, so dass dem Mieter der Vorsteuerabzug zu versagen ist.

