Das BMF hat sein Schreiben vom 26.2.2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet.

In dem überarbeiteten Schreiben vom 22.2.2022 stellt das BMF nun Folgendes ergänzend klar:

Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt

 

– keine besondere Form der Abschreibung,

– keine neue Abschreibungsmethode und

– keine Sofortabschreibung dar.

 

 

Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

 

– die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,

– die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,

– der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,

– die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

 

1.3 Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.

1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

 

 

BMF-Schreiben v. 22.2.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :025