Die Bundesregierung beschloss am 16.02.2022 ihren Gesetzentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz. Es ist zu begrüßen, dass sie nunmehr die dringend benötigte Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 beratener Steuerpflichtiger bis zum 31.08.2022 verlängert hat und insgesamt ein längerfristiges Konzept angeht, mit dem die Erklärungsfristen für die Folgejahre geordnet zurückgeführt werden sollen. Das bietet der Praxis gerade in diesen unruhigen Krisenzeiten die notwendige Planbarkeit. Die aktuell geplante Rückführungsgeschwindigkeit ab dem kommenden Jahr um jährlich zwei Monate ist aus Sicht des Steuerberaterverbandes jedoch übereilt.

 

In einem Schreiben an die Finanzminister der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt fordert Präsident Christian Böke daher Nachbesserungen beim Fristenkonzept. Aufgrund der andauernden Belastungen sowohl durch die Coronahilfsprogramme als auch die anstehenden Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte ist auch für die Steuererklärungen 2021 beratener Steuerpflichtiger eine Abgabefrist bis Ende August 2023 geboten. Die Abschmelzung der Verlängerung sollte in den Folgejahren nicht zweimonatlich, sondern monatlich erfolgen. Die schrittweise Rückführung der Fristen würde somit mit der Abgabe der Steuererklärungen 2027 bis spätestens 28.02.2029 beendet sein.

 

 

Die beiden Schreiben finden Sie hier:

Schreiben an Finanzminister Reinhold Hilbers >>

Schreiben an Finanzminister Michael Richter >>