Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV im Hinblick auf Grundsteuererklärungen
Für alle Länder, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, ist § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBVV anwendbar, da ein Grundsteuerwert, vergleichbar dem bisherigen Einheitswert, festgestellt wird und die Rechtsgrundlage für die Feststellung im Bewertungsgesetz verankert ist. [...]

