BFH: Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 zulässig
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2025 – II R 7/23 entschieden.

